BFH: Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts
Der BFH hat mit Urteil vom 30.1.2013 - III R 84/11 - wie folgt entschieden: Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
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