BFH: Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft
Mit Urteil vom 24.1.2008 - IV R 87/06 hat der BFH entschieden, dass eine dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zusätzlich gewährte Vergütung, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, keine Sondervergütung, sondern eine Entnahme des Gesellschafters ist. Die Klägerin des zugrunde liegenden Falles war an einer ARGE beteiligt. Sie erhielt lt. Gesellschaftsvertrag u.a. zur „Abdeckung von zusätzlichen Geschäftskosten" eine sog. „Federführungsgebühr", die von der sog. „Aufsichtsstelle" festgelegt wurde. Entsprechend der von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärung behandelte das FA die Federführungsgebühr als Sonderbetriebseinnahme. Die Gesellschafter bezweckten damit eine Teilgewinnrealisierung, die ansonsten mangels Abnahme durch die Auftraggeberin unzulässig gewesen wäre (Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Fertigung). Gegen die Qualifizierung als Sonderbetriebseinnahme wandte sich die Klägerin später selbst. Dem folgte der BFH: die „Federführungsgebühr" war nicht als Entgelt für die von der Klägerin gegenüber der ARGE erbrachte technische Geschäftsleitung anzusehen.