BFH: Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung
In dem vomBFH mit Urteil vom8.4.2008 – VIII R 3/ 05 – entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf Vermittlung einer Vertriebsgesellschaft aufgrund eines Begebungsvertrages vom20.12.1993 an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungsanteile an der Fondsgesellschaft wurden von der Gesellschaft als „Genussrechte“ bezeichnet. Den bei Rückgabe der Beteiligung erzielten Nettoertrag unterwarf das FA der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Die Erträge stammten nicht aus einem Genussrecht i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern seien Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter. Dem folgte der BFH nicht, er qualifizierte die Beteiligungen als Genussrecht. Da die Voraussetzungen des § 23 EStG und des § 17 EStG sowie des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nicht vorlagen, war die Rückgabe des Genussrechts im Juli 1998 steuerfrei.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1871-4