BFH: Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb
Durch Urteil vom 22.4.2009 – I R 15/07 – hat der BFH entschieden, dass Pferderennen nicht gemeinnützig sind. Trabrennen seien vor allem sportliche Veranstaltungen und ein beliebtes Freizeitvergnügen. Sie unterschieden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Boxveranstaltungen oder etwa Auto- und Radrennen. Gleichwohl seien derartige Veranstaltungen, wenn sie unter denselben Bedingungen durchgeführt würden, steuerpflichtig. Ferner könnten derartige Leistungsprüfungen auch ohne zahlendes Publikum abgehalten werden. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen dürfe der Pferdesport nicht begünstigt werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1211-4