FG Baden-Württemberg: Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privatem Veräußerungsgeschäft bei Verkauf nach Betriebsaufgabe
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5.4.2017 – 4 K 1740/16 - wie folgt entschieden: Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang sind Beweisanzeichen (Indizien), die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Auf diese Indizien kommt es aber von vornherein nicht an, wenn sich bereits aus anderen – ganz besonderen – Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.
Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte „bestimmt“, auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (BFH, 10.12.2008 – X R 59/08, Rn. 33 und BFH, 28.10.2015 – X R 22/ 13, BStBl II 2016, 95, Rn. 34). Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Abgrenzung des Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung.
(Leitsätze der Redaktion)
--> Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen als Anschaffung (analog § 23 Abs. 1 S. 2 EStG) im Sinne der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels gilt.