FG Münster: Abgrenzung nachhaltige Erfindertätigkeit/Zufallserfindung
Das FG Münster hat durch Urteil vom 3.5.2011 – 1 K 2214/08 F – entschieden: Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gleicht, mag sie auch mit umfangreichen Arbeiten verbunden sein, dem Fall, bei dem ein Erfinder zur Eintragung des Patents diese Arbeiten einem Patentanwalt überlässt. In beiden Fllen gehe es nämlich nicht um die Förderung der technischen Verwertungsreife der Erfindung, sondern allein um die Erlangung des Schutzes des geistigen Eigentums – ein Annex der Zufallserfindung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2262-1 unter www.betriebs-berater.de