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Steuerrecht
30.11.2009
Steuerrecht
BFH: Abgrenzung Restaurationsleistungen/ Lieferung von Nahrungsmitteln

Der BFH hat dem EuGH in gleich vier Verfahren Rechtsfragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen, dann mit Regelsteuersatzbelegt) undLieferungenvonNahrungsmittelnzurEntscheidung( dannmitdemermäßigten Steuersatz zu versteuern) vorgelegt (BFH-Beschlüsse vom 15.10.2009 – XI R 6/08 – und – XI R 37/08 – sowie vom27.10.2009 – V R 3/07 – und – 35/08). In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/ 08 geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z. T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen. Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur – wie bisher – für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“, lässt ausgemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehrumeine Lieferung handelt. VolltextderBeschlüsse: // BB-ONLINE BBL2009-2677-1, // BB-ONLINE BBL2009-2677-2und // BB-ONLINE BBL2009-2677-3 unterwww.betriebs-berater.de (PM BFH vom 2.12.2009)

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