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Steuerrecht
21.09.2011
Steuerrecht
BFH: Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung – Imbissstand

Der BFH hat durch Urteil vom 8.6.2011 – XI R 37/08 – entschieden: Die Abgabe von Würsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Anhang H („Verzeichnis der Gegen-stände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können“) der Richtlinie 77/388/EWG nennt als Kategorie 1 u. a. „Nahrungs- und Futtermittel“ sowie „üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendete Zutaten“. Zu der Frage, ob die einheitliche Leistung der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen, die mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestattet sind, als Lieferung oder als Dienstleistung einzustufen ist, hat der EuGH im Urteil vom 10.3.2011 in den verbundenen Rechtssachen C- 497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a., DStR 2011, 515, BB 2011, 725, ausgeführt: “- Da sich jedoch die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen.“

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2389-1 unter www.betriebs-berater.de

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