BFH: Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung – Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Beatmungsmasken
Der BFH hat mit Urteil vom 24.10.2013 – V R 14/12 - entschieden: Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG umfasst sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z. B. Beatmungsmasken).