FG Hessen: Abfindung für Beendigung des Mietverhältnisses umsatzsteuerpflichtiger
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 27.4.2017 – 6 K 1986/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Abfindung für die Beendigung des Mietverhältnisses erfüllt die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.
2. Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters ist das gegeben.
(Leitsätze der Redaktion)
– Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 20/17).
Volltext unter BBL2017-2006-7