FG Münster: Abfindung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel
Das FG Münster hat mit Urteil vom 8.11.2018 – 3 K 1118/16 Erb - entschieden: Ist bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nr. 2 S. 2 ErbStG anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist. Hätte der Gesetzgeber auch negative Erwerbe erfassen wollen, hätte eine Formulierung näher gelegen, die auf die Differenz (die sowohl positiv als auch negativ sein kann) zwischen Abfindung und Steuerwert des Anteils abstellt.
(Leitsätze der Redaktion)
-> Das FG hat die Revision zugelassen.