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Steuerrecht
15.08.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unentgeltlicher Pflegeleistungen an den Geschäftsführer

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.4.2019 – 6 K 3664/16 K,F,AO - entschieden:

1. Die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

2. Die Tätigkeit ist nicht selbstlos i. S. d. § 55 Abs. 1 AO, wenn der Geschäftsführer unentgeltliche Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erhält, die die Betreiberin gegenüber anderen Kunden im Streitjahr nur entgeltlich und allenfalls in Ausnahmefällen verbilligt erbringt.

3. Ein Zweckbetrieb liegt gemäß § 65 Nr. 2 AO nur vor, wenn die satzungsgemäßen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und es sich um einen für den Satzungszweck „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ handelt.

4. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst der Zweckerreichung und nicht lediglich zur Mittelbeschaffung dient und bedarf einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung zum einen der Art der Tätigkeit und zum anderen der Beziehung zum konkreten Satzungszweck. Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nach ihrem gesamten Inhalt keine solche Qualität hat, dass es gerechtfertigt wäre, die Körperschaft gegenüber anderen Unternehmern zu begünstigen (BFH, 5.8.2010 – V R 54/09, BStBl. II 2011, 191).

5. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entfällt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Betrieb des Pflegedienstes und der Pflegeeinrichtungen nicht des Erwerbs wegen ausgeübt wurde und nicht erkennbar ist, dass sich die Einrichtung/Gesellschaft von einem steuerpflichtigen gewerblichen Pflegedienst mit Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr unterschieden hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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