EuGH-Schlussanträge: An den Umsatz anknüpfende Steuer für Telekommunikationsunternehmen – Benachteiligung ausländischer Unternehmen durch progressiv wirkenden Steuertarif
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die aus einem progressiven Tarif folgende unterschiedliche Besteuerung stellt keine mittelbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV dar. Dies gilt auch dann, wenn bei einer umsatzbasierten Ertragsbesteuerung größere Unternehmen stärker besteuert werden und diese faktisch überwiegend von ausländischen Anteilseignern gehalten werden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Mitgliedstaat insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Daran fehlt es hier.
2. Die aus einem progressiven Tarif folgende unterschiedliche Besteuerung stellt weder einen selektiven Vorteil zugunsten umsatzschwächerer Unternehmen (mithin keine Beihilfe) dar, noch kann sich ein umsatzstärkeres Unternehmen darauf berufen, um sich seiner eigenen Steuerpflicht zu entziehen.
3. Die ungarische Sondersteuer hat als umsatzbasierte direkte Ertragsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, so dass Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie ihr nicht entgegensteht.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 13.6.2019 – C-75/18, Vodafone Magyarország