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Steuerrecht
14.10.2013
Steuerrecht
FG Hamburg: 6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) verfassungswidrig?

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 23.5.2013 - 2 K 50/12 - wie folgt entschieden: Die Vorschriften der AO, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 % zu zahlen sind, verstößt jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung. Allerdings bedürfen typisierende Regelungen – wie der Zinssatze – einer Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung gewesen sind, durchgreifend geändert haben. Ausdruck einer derartigen Änderung kann vornehmlich das kontinuierlich gesunkene Zinsniveau sein. Da Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen jedoch Schwankungen unterliegen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet haben, ist dem Gesetzgeber eine gewisse Beobachtungszeit vor einer Anpassung des Zinssatzes zuzubilligen. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH: IX R 31/13). 
(Quelle: NL FG Hamburg vom 30.9.2013)

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2518-6 unter www.betriebs-berater.de

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