Verrechnung von Verlusten im Rahmen der Abgeltungsteuer - Akuter Handlungsbedarf (Frist: 15. 12. 2009)
Ab dem Jahr 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Der Steuerabzug erfolgt im Grundsatz bei der auszahlenden Stelle, also in der Regel bei dem Kreditinstitut, bei dem die Kapitalanlage gezeichnet wurde. Ergeben sich hieraus Verluste, dann werden sie bei der auszahlenden Stelle unterjährig verrechnet, soweit gemäß § 20 Abs. 6 EStG ein Verlustausgleich möglich ist. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, Verluste aus Kapitalvermögen in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn bei einer auszahlenden Stelle Verluste und bei einer anderen auszahlenden Stelle positive Kapitalerträge entstanden sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich hierbei um Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, also aus der Veräußerung von Aktien handelt, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden und einer besonderen Verlustausgleichsbeschränkung unterworfen sind. Hierzu bedarf es aber einer Verlustbescheinigung, die von der auszahlenden Stelle nur auf Antrag erteilt wird. Eine solcher Antrag muss für das Jahr 2009 bei der auszahlenden Stelle spätestens am 15. Dezember 2009 eingehen (gesetzliche Ausschlussfrist).
Werner Seitz (Ministerialrat im FinMin Baden-Württemberg) stellt in einem Aufsatz (der demnächst in StB 2009, 426 erscheint) die Regelung dar und macht anhand von Beispielen deutlich, in welchen Fällen es sich empfiehlt, den Antrag zu stellen.
Im Hinblick auf die Ausschlussfrist gibt die Redaktion Ihnen die Möglichkeit, bereits vor dem Abdruck Einsicht in den Beitrag zu nehmen.
Aufsatz siehe Zusatzcontent rechts