FG Münster: 1%-Regelung
Das FG Münster hat durch Urteil vom 23.1.2009 – 10 K 1666/07 L – entschieden, dass die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen sind. Die Gasanlage sei ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Fahrzeuge. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Auch verbiete – so das FG weiter – die vereinfachende und typisierende 1%-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zuflösse.
(PM FG Münster vom 2.3.2009)