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Steuerrecht
31.05.2011
Steuerrecht
FG Hamburg: § 8c KStG verfassungsgemäß?

Das FG Hamburg hat durch Beschluss vom 4.4.2011 – 2 K 33/10 – dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c KStG verfassungskonform ist. Diese Vorschrift regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste entstanden sind, die grundsätzlich steuerlich auf zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden können. Weil es für einen Erwerber interessant sein kann, solche Verlustvorträge zu übernehmen, um sie mit seinen eigenen Gewinnen zu verrechnen, möchte der Gesetzgeber hinter der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten (so genannter „Mantelkauf“) verhindern. In § 8c KStG bestimmt er, dass die Verlustübernahme vermindert bzw. ganz ausgeschlossen wird, wenn mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile veräußert werden. In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48 %) entfallenden Verluste nach § 8c S. 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100 000 Euro erhielt. Der 2. Senat des FG Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt.
(PM FG Hamburg vom 25.5.2011)

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