FG Düsseldorf: § 8b Abs. 5 KStG auf durch DBA freigestellte Dividenden anwendbar
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2014 - 6 K 2018/12 K
§ 8b Abs. 5 KStG trifft für die außerbilanzielle Hinzurechnung keine Unterscheidung nach dem Grund der Nichtabziehbarkeit. Aus Abs. 5 ergibt sich nicht, dass er nur anwendbar ist, wenn die Bezüge nach Abs. 1 steuerfrei gestellt sind.
Er ist auch dann anwendbar, wenn die Bezüge bei der WErmittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, ohne Rücksicht darauf, auf welcher Vorschrift die Steuerfreistellung beruht. Ein unzulässiger Treaty override liegt darin nicht. Denn § 8b Abs. 5 KStG quantifiziert und typisiert eine nationale Beschränkungsnorm. Das Abkommen bleibt unberührt.