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Steuerrecht
11.09.2009
Steuerrecht
BFH: § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 verstößt nicht gegen Normenklarheitsgebot

Der BFH hat durch Urteil vom 18.3.2009– I R 37/08 –entschieden: Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des UntStFG und des sog. Korb II-Gesetzes setzt voraus, dass weder die in Hs. 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Hs. 2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen verstießen nichtg egen das Gebot der Normenklarheit.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2003-1

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