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Steuerrecht
09.12.2010
Steuerrecht
BFH: § 8a KStG mit Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz unvereinbar

Der BFH hat im Urteil vom 8.9.2010 –I R 6/09 – entschieden: Die Umqualifizierung von Zinsen in vGA nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 a. F./ n. F. ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 vereinbar. Für die der Klägerin nachteilige Umqualifizierung der geleisteten Zinsen in vGA unterscheiden sowohl § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 a. F. als auch § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 KStG 1999 n. F. in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen im Ergebnis danach, ob es sich um eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit einem nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Anteilseigner bzw. mit einem im Inland veranlagten Anteilseigner handelt. Ist dies der Fall, unterbleibt die Umqualifizierung und Hinzurechnung. Damit werden stets und insbesondere diejenigen Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehrt oder ihrer Kontrolle unterliegt, gegenüber entsprechenden Unternehmen mit im Inland ansssigen Anteilseignern steuerlich benachteiligt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-3117-2
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