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Steuerrecht
22.12.2010
Steuerrecht
BFH: § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur Korrekturposten

Der BFH hat im Urteil vom 22.9.2010 - VI R 57/09 - entschieden: Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4.4.2008 - VI R 85/04, BStBl, II 2008, 887, BB 2008, 2336; VI R 68/05, BStBl. II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.


Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2011-85-6

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(PM BFH vom 22.12.2010)

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