FG Düsseldorf: § 6 Abs. 5 AStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung steht der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO entgegen
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.9.2013 -1 K 3233/11 AO - wie folgt entschieden: Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 1 AStG, wonach die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, steht der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO auf eine verspätet festgesetzte Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG nicht entgegen. Hiernach handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 5 AStG um eine Sonderregelung zu §§ 222, 234 AO: die geschuldete Wegzugsteuer ist – im Gegensatz zur Stundung nach der Abgabenordnung – zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Nach der Zielsetzung des § 6 Abs. 5 AStG steht dieser jedoch nicht nur einer zinsbewehrten Stundung, sondern auch der sog. Vollverzinsung des § 233a AO für eine verspätet festgesetzte Wegzugsteuer entgegen. Die Regelung des § 233a AO wird durch § 6 Abs. 5 AStG verdrängt. Der Fall der Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Auch in der Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO auf die Wegzugsteuer liegt eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen, der von Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat verzieht, gegenüber dem Steuerpflichtigen, der innerhalb Deutschlands umzieht, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung erkennbar wäre. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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