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Steuerrecht
08.08.2012
Steuerrecht
FG Hamburg: §§ 5 und 6 InvStG unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 13.7.2012 – 3 K 131/11 – entschieden: Die Grundkonzeption des (seit 2004 geltenden) InvStG verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das GG. Das Gesetz führe nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapitalverkehrsfreiheit. Ferner stelle die Pauschalbesteuerung für intransparente Fonds (als steuerliche Bemessungsgrundlage gilt 70 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises) keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung dar. Einer für Ausnahmefälle denkbaren Unverhältnismäßigkeit könne durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden, ohne dass dadurch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Zweifel begründet würden. Das FG Hamburg hat in dem Urteil die Revision zugelassen.
Das Urteil des FG Hamburg vom 13.7.2012 steht in Übereinstimmung mit der am Vortag durch PM angezeigten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.5.2012 – 1 K 1159/08, nrkr.; Az. des BFH: VIII R 27/12). Das FG Düsseldorf hingegen hält die Frage, ob die Regelungen des InvStG europarechtskonform sind, für zweifelhaft und hat sie mit am 15.7.2012 veröffentlichten Beschluss vom 3.5.2012 – 16 K 3383/10 F – dem EuGH vorgelegt.
(Quelle: PM FG Hamburg vom 18.7.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2018-2 unter www.betriebs-berater.de

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