BFH: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstßt nicht gegen europisches Gemeinschaftsrecht
In dem mit Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06 – entschiedenen Fall brachte die Y-AG ihre Anteile an der X-AG, die zu 100 v. H. an der grundbesitzenden Z-GmbH beteiligt war, in eine AG (Rechtsvorgngerin der Klgerin) ein, die dadurch mittels ihrer nun 100%igen Beteiligung an der X-AG alle Anteile an der grundbesitzenden ZGmbH hielt. Das FA unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der BFH hat entschieden, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital verstößt. Die Erhebung der GrESt füllt – so der BFH – im Streitfall schon nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Unabhängig davon wäre die Erhebung aber jedenfalls gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie zulässig, weil die GrESt eine Besitzwechselsteuer ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-583-3