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Steuerrecht
13.12.2018
Steuerrecht
Hessisches Ministerium der Finanzen: Weihnachtsfrieden

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 10.12.2018

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-3030-5

unter www.betriebs-berater.de

„Auch in diesem Jahr hält die Hessische Finanzverwaltung an ihrer Tradition fest. Die 35 Finanzämter in unserem Land wahren in den Tagen rund um die Geburt Christi den ‚Weihnachtsfrieden‘“, erklärte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, der weiter sagte: „Es ist die ganz eigene Weihnachtsbotschaft unserer Verwaltung, dass wir an diesen Tagen grundsätzlich von belastenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger absehen. Wir möchten, dass die Menschen möglichst unbeschwert und frei von Sorgen das Weihnachtsfest begehen können. Wenn wir mit unserem ‚Weihnachtsfrieden‘ dazu einen kleinen Beitrag leisten können, dann freue ich mich, dann hat diese schöne hessische Tradition ihr Ziel erreicht. Allen steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien wünsche ich in diesem Sinne besinnliche und fröhliche Weihnachtsfeiertage!“ 

„Weihnachtsfrieden“ vom 20. bis 31. Dezember 2018 

Mit dem „Weihnachtsfrieden“ trägt die Hessische Finanzverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis 31. Dezember 2018 grundsätzlich:

 

    keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,

    Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,

    Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,

    Vollstreckungshandlungen unterlassen,

    keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und

    in Steuer- und Bußgeldverfahren

        die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,

        Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,

        keine Bußgeldbescheide zustellen und

        Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

 

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).

 

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