BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen sog. virtuellen Währungen: EuGH-Urteilvom22.10.2015 –C-264/14,Hedqvist
BMF, Schreiben vom 27.2.2018 – III C 3 – S 7160-b/13/10001
Mit Urteil vom 22.10.2015 hat der EuGH entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt. Daneben können den UrteilsgrundsätzenauchgenerelleAusführungenzurumsatzsteuerrechtlichenBehandlungvonsog. virtuellen Währungen entnommen werden, die wie der Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das BMF hat sich dazu nunmehr geäußert und den Abschn. 4.8.3.UStAEumfolgendenAbsatz3aergänzt:
„(3a) 1Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). 2Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).“