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Steuerrecht
17.01.2018
Steuerrecht
BMF: Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG (Neuveröffentlichung)

BMF, Schreiben vom 15.12.2017 – IV C 1 – S 2401/08/10001 :018

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Abs. 3 S. 4 InvStG in der ab dem 1.1.2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Abs. 3 S. 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Das BMF hat sich ausführlich zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen geäußert.

 

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