BMF: Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung; Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen
BMF, Schreiben vom 11.11.2016 – IV C 1 – S 2283-c/11/10001 :015
Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 bestimmt, was für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) gilt.
Das entsprechende Schreiben finden Sie hier: