BReg: Forschungszulagengesetz (FZulG)
BB-ONLINE BBL2019-1046-1
Am 17.4.2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) veröffentlicht. Demzufolge soll Anspruchsberechtigten auf Antrag eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent auf förderfähige Aufwendungen gewährt werden. Förderfähige Aufwendungen sollen die im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne derjenigen Arbeitnehmer sein, die an einem begünstigten Forschungsvorhaben mitwirken.
Im Gesetzesentwurf ist je Wirtschaftsjahr eine maximal zulässige Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro vorgesehen. Pro Anspruchsberechtigtem kann die Förderzulage damit maximal 500 000 Euro je Wirtschaftsjahr betragen.
Anspruchsberechtigt sollen nach dem Entwurf unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes sein, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Das Gesetz soll am 1.1.2020 in Kraft treten und eine Förderzulage nur gewährt werden, wenn mit dem FuE-Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird.
Mit der Gewährung von Förderzulagen, anstatt von Steuernachlässen, zielt das Gesetz darauf ab, Unternehmen mit steuerlichen Verlusten (z. B. Start-ups) zu entlasten. Vor dem Hintergrund der Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft erscheint der Gesetzesentwurf folgerichtig.
(Quelle: Referentenentwurf FZulG vom 17.4.2019)
Volltext des Referentenentwurfs: