BMF: Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) – Unionsrechtskonforme Anwendung
BMF, Schreiben vom 4.4.2018 – IV B 3 – S 2411/07/10016-14
Volltext:BB-ONLINE BBL2018-853-4
§ 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2878) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden.
§ 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2 keine Anwendung findet. Gleichwohl fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe i. S. d. § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil bezweckt wird.
Zudem passt das BMF-Schreiben die im BMFSchreiben zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften vom 24.1.2012 (BStBl. I 2012, 171) enthaltenen Kriterien an.
Das entsprechende Schreiben finden Sie hier: