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Steuerrecht
02.05.2019
Steuerrecht
BReg: EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz (EUDBA-SBG)

Das BMF hat am 16.4.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Streitbeilegungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der Streitbeilegungsrichtlinie soll den Steuerpflichtigen zur Beseitigung von Streitigkeiten über potentielle Doppelbesteuerungen ein neues Verfahren geschaffen werden. Am Ende des mit der Streitbeilegungsrichtlinie zu implementierenden Verfahrens steht zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörden der von der Streitfrage betroffenen Mitgliedstaaten. Doppelbesteuerungssachverhalte entstehen, weil jeweils zwei souveräne Steuerjurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Die Beilegung einer von dem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit erfolgt durch den teilweisen Verzicht auf ein durch den jeweiligen betroffenen Mitgliedstaat ausgeübtes Besteuerungsrecht. Dies gilt jedoch bereits im Bereich der bestehenden Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten.

Durch die Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird innerhalb der Europäischen Union ein weiteres Verfahren eingeführt, das ein von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffener Steuerpflichtiger beantragen kann.

Lösung: Die Streitbeilegungsrichtlinie ist bis zum 30.6.2019 umzusetzen. Sollte die Umsetzungsfrist nicht eingehalten werden können, ist eine rückwirkende Anwendbarkeit des Umsetzungsgesetzes ab dem 1. Juli 2019 geplant. Da es sich um ein Gesetz mit ausschließlicher Wirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen handelt, ist eine solche Rückwirkung als unproblematisch einzustufen.

(Quelle: Referentenentwurf EU-DBA-SBG vom 16.4.2019)

Volltext des Referentenentwurfs:

 

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