BMF: Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung
FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 2.1.2018 – S 0320 - 1 - V A 2
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Ländererlassen die Abgabefrist für Steuerklärungen und Fristverlängerung bekannt gemacht. Die §§ 109 und 149 AO i. d. F. des StModernG vom 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) sind zwar am 1.1.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Art.97 § 10a Abs. 4 S. 1 EGAO i. d. F. StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.