OLG Frankfurt: Unternehmensverschmelzung - Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2012 - 21 W 31/11 (Vorinstanz: LG Frankfurt/Main - Aktenzeichen 3-8 O 90/01; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Um angemessen zu sein, muss das Umtauschverhältnis annähernd identisch sein mit dem Verhältnis der auf die jeweils ausgegebenen Anteile bezogenen Unternehmenswerte. Maßgeblich ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen unter Berücksichtigung anerkannter betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: FGG-ReformG Art. 111; FGG § 22 Abs. 1 S. 1; SpruchG § 17 Abs. 1 S. 1; UmwG § 15 Abs. 1; ZPO § 287;
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