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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
20.01.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BFH: Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

BFH, Urteil vom 21.9.2011 - I R 7/11

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-248-1

unter www.betriebs-berater.de

LEITSATZ

Ob Investmentanteile aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i. d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können, ist bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu entscheiden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist.

Leitsätze



 

Ob Investmentanteile aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert
abgeschrieben werden können, ist bei der gebotenen typisierenden
Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu
entscheiden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen
gehandelten Aktien angelegt ist.



 

Sachverhalt



 

Die Klägerin, eine AG, erwarb zur Sicherung von
Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner in den Jahren 1999 und 2000 u. a.
zu ihrem Anlagevermögen gehörende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die
das bei ihnen eingelegte Geld überwiegend entweder direkt oder indirekt (als
sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben (im Folgenden:
Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2000) erzielten
Einkommens nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt
124 547,78 DM vor, die sie nach den Unterschiedsbeträgen zwischen den
Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum Bilanzstichtag
(31.12.2000) gesunkenen Depotwerten (Rücknahmepreisen) bestimmte.



 

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte das FA
die Teilwertabschreibungen in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten
Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 24.7.2006 mangels dauernder Wertminderungen
der Anteilsscheine i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 (EStG 1997 n. F.) i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 nicht mehr an.
Angesichts des zum 31.12.1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags
wurde die Körperschaftsteuer 2000 - unverändert - auf 0 DM festgesetzt.



 

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit
der die Klägerin begehrte, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahin zu ändern,
dass die Teilwertabschreibungen auf die Anteilsscheine berücksichtigt werden,
hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.12.2010  1 K 2237/07 stattgegeben (vgl. EFG 2011,
953).



 

Hiergegen wendet sich die vom FG zugelassene
Revision des FA.



 

Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben
und die Klage abzuweisen.



 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.



 

Aus den Gründen:



 

Begründetheit der
Revision



 

7 II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der
Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).



 

Zulässigkeit der Klage



 

8 1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Zulässigkeit
der Klage ausgegangen. Zwar wurde die Körperschaftsteuer des Streitjahres -
aufgrund des zum 31. 12.1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags (§
10d Abs. 4 EStG 1997 n. F. i. V. m. § 49 Abs. 1 KStG 1999) - auch mit dem im
Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen und durch die
Einspruchsentscheidung des FA bestätigten Änderungsbescheids vom 24.7.2006 auf
0 DM festgesetzt. Gleichwohl ist die Klägerin beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), da
mit dem genannten Bescheid zugleich auch die zwischen den Beteiligten
umstrittene Höhe des Einkommens festgestellt wurde und der
Körperschaftsteuerbescheid insoweit nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 als
anfechtbarer Grundlagenbescheid (vgl. §§ 157 Abs. 2, 351 Abs. 2 AO) für die
Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. anzusehen ist. Dem
Körperschaftsteuerbescheid ist nach dem Zweck der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr.
3 KStG 1999 nicht nur in Jahren der Verlustentstehung, sondern auch dann
Grundlagenfunktion zuzumessen, wenn die Körperschaft ein ausgeglichenes
Ergebnis oder - wie im Streitfall - einen Gewinn erzielt. Hiermit
übereinstimmend ist der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 7.3.2007 I R
61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589 implizit davon ausgegangen, dass ein
Verlustabzug nicht in das nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 (fingiert)
festzustellende Einkommen einzubeziehen ist (ebenso bereits zuvor FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 7.9.2000  6
K 108/97, juris; FG München, Urteil vom 4.2.2004  7 K 5105/02, EFG 2004, 793;
Blümich/Danelsing, § 47 KStG a.F. Rz 54).



 

Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung sind gegeben



 

9 2. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, dass im
Streitfall die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben sind.



 

Ansatz des Teilwerts bei
voraussichtlich dauernder Wertminderung



 

10 a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n. F. sind
nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den
maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des BFH vom
9.9.1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des
Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen
Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27.11.1974 I
R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der
Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom
14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).



 

Möglichkeit einer
Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen



 

11 aa) Der Senat hat diese - soweit ersichtlich - nicht
umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06, BFHE
219, 100, BStBl II 2009, 294 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit
einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht
entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtags
mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach
ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der
Aktie, also ihr Teilwert, zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist
und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.



 

Klärung im Urteil BFHE
219, 100, offen gebliebener Fragen durch Urteil I R 89/10



 

12 bb) Hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom
heutigen Tage in der Sache I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)
festgehalten und zum einen seine Rechtsprechung mit Rücksicht auf die im Urteil
in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 offengebliebene Frage, ob Kursverluste
innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu
beurteilen sind, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des BMF
vom 26.3.2009 - IV C 6
- S 2171-b/0, BStBl I 2009, 514) dahin präzisiert, dass -- vorbehaltlich
zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb
(Bagatellgrenze) - im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung
grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem
Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung
i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1997 n. F. rechtfertigt und eine hiervon
abweichende Beurteilung nur dann geboten ist, wenn aufgrund konkreter und
objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z. B. Kursmanipulation; äußerst geringer
Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen
Anteilswert nicht widerspiegelt. Zum anderen hat der Senat die im Urteil in
BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis
zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die
Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin beantwortet,
dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt,
die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren
und damit auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1997 n. F. nehmen. Zur
Begründung dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung nimmt der Senat auf die
Ausführungen in seinem Urteil I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt) Bezug.



 

Grundsätze gelten für
Anteile an Aktienfonds entsprechend



 

13 b) Diese Grundsätze gelten für Anteile an
Aktienfonds, d. h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen
zumindest überwiegend direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte
Aktien investieren (Beckmann in Beckmann/ Scholz/Vollmer, Investment, § 4 InvG
Rz 16), entsprechend. Dabei ist es unerheblich, dass - wovon der Senat im
Streitfall ausgeht -- die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag (31.12.2000)
nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabepreis als auch der
Rücknahmepreis der Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i. V. m. Abs. 2 S.
1 bis 3 KAGG nach dem Anteil am börsentäglich zu ermittelnden Wert des
Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den Kurswerten der zum Fonds
gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist (vgl. Schödermeier/Baltzer
in Brinkhaus/Scherer, KAGG/Auslandsinvestmentgesetz, KAGG § 21 Rz 25; zu § 23
Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 S. 1 InvG s. Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG,
§ 36 InvG Rz 18 ff.). Der Senat schließt sich damit - im Ausgangspunkt - der
Ansicht des BMF-Schreibens vom 5.7.2011 - IV C 1 - S 1980-1/10/10011 :006, BStBl I
2011, 735, BB 2011, 1842 an, nach dem die für die Teilwertabschreibung
börsengehandelter Aktien entwickelten Rechtsregeln sinngemäß auch auf nicht
börsennotierte Anteile an Investmentfonds Anwendung finden, wenn deren Vermögen
überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist. Angesichts der
beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1997 n. F.
gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu
vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z. B. auch
festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust
regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
rechtfertigt (vgl. - einschließlich Abgrenzungen - Senatsurteil vom 8.6.2011 I
R 98/10, DStR 2011, 657, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).



 

Abstellen auf den
Ausgabepreis



 

14 aa) Soweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 735
allerdings der Entscheidung über eine voraussichtlich dauernde Minderung des
Teilwerts von (nicht börsengehandelten) Investmentanteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S.
2 EStG 1997 n. F.) durchgängig den Rücknahmepreis zugrunde legt, kann dem -
jedenfalls für den Streitfall -- nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr,
dass es sich bei den Anteilsscheinen nicht um für den Betrieb der Klägerin
entbehrliche (überflüssige) Wirtschaftsgüter, sondern um Vermögensgegenstände
gehandelt hat, die auf Verlangen ihrer Geschäftspartner zur Sicherung
(Verpfändung) von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen als sog. Stornoreserve
und damit im Interesse der Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsbetriebs der
Klägerin erworben worden sind. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist
nicht auf den Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), sondern angesichts dessen,
dass bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers einzunehmen
ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 3 EStG 1997 n. F.), auf den
Ausgabepreis, d. h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden
können, abzustellen (BFH-Urteile vom 5.10.1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414,
BStBl II 1973, 207; vom 22.3.1972 I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972,
489; Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 6 Rz 263). Der Ausgabepreis kann über
den Anteil am Wert des Sondervermögens hinaus (s. o.) auch einen in den
Vertragsbedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlag umfassen (§ 21 Abs. 2 S. 1
i. V. m. § 15 Abs. 3 Buchst. f KAGG) und damit den Rücknahmepreis auch dann
überschreiten, wenn --wie im Streitjahr (vgl. Schödermeier/Baltzer, a.a.O., KAGG
§ 21 Rz 18 und 43) - der Anteilsinhaber im Falle der Rückgabe seiner
Anteilsscheine mit einem Rücknahmeabschlag nicht belastet werden konnte.



 

Vorbehaltlich einer
Bagatellgrenze von 5 % der Erwerbskosten bildet jeder Rückgang des
Ausgabepreises zugleich auch die Dauerhaftigkeit dieser Wertminderung ab



 

15 bb) Der Senat vermag dem BMF-Schreiben in BStBl I
2011, 735 auch insoweit nicht zu folgen, als es in Anlehnung an die
Verwaltungssicht zur Bewertung von Aktien eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung der Investmentanteile nur dann bejaht, wenn die Werte der
Anteilsscheine am Bilanzstichtag deren Anschaffungskosten um mehr als 40 % oder
an zwei aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 25 % unterschreiten.
Vielmehr ist - nach dem gebotenen typisierenden Gesetzesverständnis (s.o.) -
auch im Rahmen der auf die Kursnotierungen von Aktien gestützten Bewertung von
Investmentanteilen anzunehmen, dass --vorbehaltlich einer Bagatellgrenze von 5
% der Erwerbskosten (s.o.) - jeder Rückgang des Ausgabepreises zugleich auch
die Dauerhaftigkeit dieser Wertminderung abbildet.



 

Zurückverweisung an das
FG



 

16 3. Die Sache ist nicht spruchreif.



 

17 Zwar ist die Berücksichtigung der
Teilwertabschreibungen im Streitjahr nicht nach § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des
Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 (BGBl I
2000, 1850) - § 8b KStG 1999 n.F.- ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom
28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 sowohl zu den §§ 40a, 43
Abs. 14 KAGG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2002, BGBl I 2000,
1433 - KAGG a.F.- als auch zu den §§ 40a Abs. 1 S. 2, 43 Abs. 14 und 18 des
KAGG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
vom 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 - KAGG n.F.-). Auch geht der Senat davon aus,
dass es sich bei den Anteilsrechten der Klägerin um Beteiligungen an nicht
börsennotierten Aktienfonds gehandelt hat. Gleichwohl ist dem Senat eine
abschließende Entscheidung verwehrt, weil das FG keine Feststellungen zu den
Ausgabepreisen der Investmentanteile am Bilanzstichtag (31. Dezember 2000)
getroffen hat. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle eines gedachten
Erwerbs der Anteilsscheine möglicherweise Erwerbsnebenkosten angefallen wären,
die nach ständiger Rechtsprechung zu einer weiteren Kürzung der begehrten
Teilwertabschreibungen führen müssten. Der Senat nimmt auch insoweit auf sein
Urteil in der Sache I R 89/10 Bezug. Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang
die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen und unter Umständen auf
der Grundlage einer Schätzung die fiktiven Erwerbskosten (einschließlich der
Nebenkosten des Erwerbs) sowie die Höhe der sich hieraus ergebenden
Teilwertabschreibungen zu bestimmen haben.




 

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