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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
11.03.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG München: Nachweis der Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs durch positives Rating

 

OLG München, Beschluss vom 17.2.2011 - 31 Wx 246/10, rkr.

Leitsätze

1. Im Fall der Rückzahlung der Einlage gegen Rückgewähranspruch gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG kann das Registergericht regelmäßig Nachweise für die Angaben zu Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen.

2. Als Bonitätsnachweis kommt die positive Bewertung des Rückgewährschuldners durch eine anerkannte Ratingagentur in Betracht.

GmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 5

Sachverhalt:

Zur Eintragung in das Handelsregister ist die K. GmbH (Beteiligte zu 1) angemeldet, deren alleinige Gesellschafterin die S. AG (Beteiligte zu 2) ist. Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Die Geschäftsführer haben jeweils versichert, "dass auf die Stammeinlage zu € 25.000 ein barer Geldbetrag zu € 25.000 auf ein Konto der in Gründung befindlichen Gesellschaft einbezahlt wurde und sich der einbezahlte Betrag endgültig zu seiner freien Verfügung befindet und aufgrund eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und der S. AG an diese als verzinstes Darlehen zurückgewährt wird. Der Vertrag sieht vor, dass der Rückgewährsanspruch der Gesellschaft jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. Aufgrund der Vermögensverhältnisse der S. AG ist der Rückgewährsanspruch vollwertig. Das Vermögen der Gesellschaft ist - abgesehen von den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungskosten - durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt."

Mit Zwischenverfügung vom 24.9.2010 hat das Registergericht beanstandet, dass der Darlehensvertrag im Rahmen des Cashpooling der Anmeldung nicht beigefügt worden sei, ebenso wenig ein Bonitätsnachweis der Muttergesellschaft. Die Beschwerde, die namens der beteiligten Gesellschaft und der Alleingesellschafterin eingelegt ist, wendet dagegen ein, die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs könne nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden, für die hier kein Anlass bestehe.

Aus den Gründen:

II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Vorlage des Darlehensvertrages zwischen der Gesellschaft und der Alleingesellschafterin sowie eines Nachweises über die Bonität der Gesellschafterin verlangt.

1. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ist es in der Anmeldung nach § 8 anzugeben, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von § 19 Abs. 4 GmbHG zu beurteilen ist. Denn eine derartige Vorgehensweise befreit den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG). Mit der Offenlegung dieses Sachverhalts in der Anmeldung der Gesellschaft soll die Prüfung durch den Registerrichter ermöglicht werden, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind (vgl. BT-Drucksache 16/9737 zu Nr. 17c a.E.; Ulmer/Casper GmbHG Ergbd. MoMiG § 19 Rn. 108). Die Vorlage von Nachweisen oder Unterlagen hierzu wird im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet.

Die nach dem Willen des Gesetzgebers vorzunehmende Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn das Registergericht in die Lage versetzt wird, die vom Geschäftsführer vorgenommene Bewertung nachzuvollziehen, ob der Rückgewähranspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist (a.A. Schall ZGR 2009, 126/143). Dazu ist es erforderlich, dass die für die Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs maßgeblichen Angaben nicht nur mitgeteilt, sondern auch belegt werden ( vgl. Krafka/ Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rn. 967, 978a; Lutter/Hommelhoff/ Bayer GmbHG 17. Aufl. § 19 Rn. 93; Wälzholz MittBayNot 2008, 425/431).

Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG sind deshalb regelmäßig die schuldrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Darlehensvertrag) vorzulegen, auf denen der Rückgewähranspruch beruht, ferner ein Beleg für die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs (vgl. MünchKomm GmbHG/Märtens § 19 Rn. 313; Heckschen DStR 2009, 166/173).

2. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorlage von Nachweisen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung der Geschäftsführer verlangt werden kann (a.A. Wicke GmbHG § 8 Rn. 13). § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bezieht sich auf die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Damit wird für den Regelfall die haftungs- und strafbewehrte Versicherung des Geschäftsführers als ausreichend erachtet und im Interesse der Beschleunigung des Eintragungsverfahrens auf den Nachweis der Einlageleistung verzichtet (vgl. MünchKommGmbHG/Schaub § 8 Rn. 38). Desgleichen wurde bei der Sachgründung die Prüfung insoweit beschränkt, als eine nicht nur unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage in Betracht kommt (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

Bei der Einführung des § 19 Abs. 5 GmbHG stand jedoch nicht der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung des Eintragungsverfahrens im Vordergrund. Vielmehr sollte Klarheit geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung befreit sein soll, wenn die geleistete Einlage an ihn zurückfließt, um die aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Cash-Pool-Systeme hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch im Fall der Rückzahlung der Einlage gegen Rückgewähranspruch, bei dem nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG Erfüllungswirkung eintritt, im Interesse der Beschleunigung des Eintragungsverfahrens die Anforderungen an die mit der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen herabsetzen wollte. Die Regelung zum "Hin- und Herzahlen" war zwar zunächst in § 8 Abs. 2 Satz 2 Reg-E GmbHG vorgesehen und wurde erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aus systematischen Gründen in § 19 Abs. 5 GmbHG verschoben (vgl. BT-Drs. 16/9737 zu Nr. 9). Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG vorgeschriebene Offenlegung wurde jedoch - ebenso wie das Erfordernis der Liquidität des Rückgewähranspruchs in § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG - überhaupt erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hinzugefügt, "damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind" (vgl. BT-Drs. 16/9737 zu Nr. 17c a.E.).

3. Es kann hier offen bleiben, welche Nachweise im Allgemeinen geeignet sind, zu belegen, dass die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist. Soweit die Gesellschafterin - hier eine international tätige börsennotierte Aktiengesellschaft - über positive Bewertungen durch international anerkannte Rating-Agenturen verfügt, kann das als Bonitätsnachweis nicht zurückgewiesen werden. Allerdings genügt es nicht - worauf sich die Beschwerdeführerin bisher beschränkt hat - auf die "aktuellen, öffentlich zugänglichen Ratings" zu verweisen, denn das Registergericht ist nicht gehalten, sich die benötigten Informationen selbst zu verschaffen. Vielmehr obliegt es der Gesellschaft aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Anmeldungsverfahren, das Rating, nach dem "kein Zweifel an der Bonität" der Muttergesellschaft bestehen soll, konkret vorzutragen und zu belegen, was unschwer möglich sein dürfte.

III. Die ausdrücklich auch für die Beteiligte zu 2 eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn dem Gesellschafter steht kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen im Registerverfahren der Gesellschaft zu (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1326/1327 zur GmbH; OLG Zweibrücken NJW-RR 1990, 673 zur AG; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 59 Rn. 86; Krafka/ Willer/Kühn Rn. 2457).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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