OLG Düsseldorf: Keine zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren
OLG Düsseldorf , Beschluss vom 04.07.2012 - I-26 W 8/10 (AktE) (Vorinstanz: LG Dortmund vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 20 O 32/08 AktE; ) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen. 2. Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: §§ 29, 30, 34 UmwG; §§ 1 Nr. 4, 12 SpruchG;
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