BFH: Keine Verrechnung verrechenbarer Verluste mit aufgelösten Unterschiedsbeträgen gemäß § 5a Abs. 4 EStG
BFH , Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen IV R 14/09
(Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 242/05 (EFG 2009, 919); )
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2046-2 unter www.betriebs-berater.de
Amtliche Leitsätze: Über die Frage, ob im Zeitraum der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust vorrangig mit ("fiktiven") Steuerbilanzgewinnen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder mit einem dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, ist im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: EStG § 5a; EStG § 15a; Redaktionelle Normenkette: EStG § 5a; EStG § 15a;
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