BFH: Keine unmittelbare undausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Verwendung für eine Zinscap-Gebühr
BFH, Urteil vom 12.10.2011 – VIII R 49/09
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-570-1 unter www.betriebs-berater.de
(Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1646/07 (EFG 2010, 409); ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; Redaktionelle Normenkette: EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;
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