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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
30.09.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMF: Finales Anwendungsschreiben zur E-Bilanz

 

In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.9.2011 online veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen endgültig formuliert.

Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und Ergänzungen:

Für alle Steuerpflichtigen:

Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen ausreichend.

Steuerbegünstigte Körperschaften:

Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z. B. Krankenhäuser, Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz einzureichen. Gleiches gilt für sog. Betriebe gewerblicher Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Personenhandelsgesellschaften

Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung" nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen, anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit weitgehend harmonisiert.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der technischen Übermittlung.

Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Auffangpositionen

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangposition nutzen (was genau „ableitbar" bedeutet, wurde leider nicht weiter präzisiert).

(PM BDO vom 29.9.2011)

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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