R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
11.11.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMF: Entwurf einer RVO zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpinktes der Verpflichtungen nach § 5b EStG (E-Bilanz)

A. Problem und Ziel

§ 51 Absatz 4 Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen von dem Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a EStG abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt für die elektronische Übermittlung der Bilanz (sog. E-Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 EStG vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichen.

Die Anhörung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie hat gezeigt, dass in den Unternehmen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorhanden sind. Daher ist der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz entsprechend zu verschieben.

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

B. Lösung

Auf der Grundlage der Verordnung wird der zeitliche Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, verschoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes führt weder zu Steuermehr- noch zu -Steuermindereinnahmen.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden gesetzlich normierte Informationspflichten weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder die Verwaltung geäußert, da lediglich eine zeitliche Verschiebung des Anwendungszeitpunktes gesetzlicher Regelungen vorgenommen wird.


Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

(Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)

Vom [Datum der Ausfertigung]

Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§1

Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für Unternehmen die Verpflichtung, die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Im Zeitalter der Informationstechnologien soll auch im Besteuerungsverfahren die bisherige Papierform durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt werden. Zur Durchführung dieser Umstellung wurden von der Finanzverwaltung Taxonomien entwickelt, die als Grundlage für eine entsprechende Datenübermittlung dienen.

Die Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß § 52 Absatz 15a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Aus technischen und organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt um ein Jahr zu verschieben.

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, um im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Die Verschiebung berücksichtigt die notwendige Zeit zur Entwicklung der technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten und dient der nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtung nach § 5b des Einkommensteuergesetzes)

§ 1 bestimmt, dass eine erstmalige Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch die betroffenen Unternehmen für Wirtschaftsjahre erfolgen muss, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Durch die Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes soll sichergestellt werden, dass alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Einführung der E-Bilanz geschaffen werden können.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.

stats