BFH: Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft und Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO
BFH , Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen VIII R 38/09 (Vorinstanz: FG Hessen vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 624/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen. 2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AO § 174 Abs. 3; EStG 1997 § 7g; Redaktionelle Normenkette: EStG 1997 § 7g Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 7g Abs. 7; AO § 174 Abs. 3;
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