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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
12.06.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Körperschaftsteuererstattung nach SEStEG: Abschreibung des Abzinsungsbetrags

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2007 - 12 V 12262/07

Leitsatz (des Kommentators)

Ein aus der Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG resultierender Abzinsungsbetrag ist nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Zugunsten der Antragstellerin wurde ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des KStG in Höhe von 66 315 Euro festgestellt. Die Antragstellerin zinste diesen Anspruch auf Auszahlung ab und aktivierte die Forderung mit dem zutreffend ermittelten Barwert in Höhe von 52 229 Euro.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Abzinsungsbetrag in Höhe von 14 086 Euro im Streitjahr 2006 gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Sie verweist dazu auf die Fassung des § 37 Abs. 7 KStG, wie sie nach den Gesetzesmaterialien zunächst vorgesehen war (BT-Drucks. 16/2710, 10). Danach sollte § 37 Abs. 7 - damals noch Abs. 6 - KStG wie folgt lauten:

„Die Auszahlungsbeträge nach Abs. 5 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ..."

Diese ursprüngliche Fassung erhelle, dass nur die Auszahlungsbeträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben sollten.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2006 vom 26.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 in Höhe von 3 316,00 Euro Körperschaftsteuer und 184,21 Euro Solidaritätszuschlag auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Abzinsungsaufwand gemäß § 37 Abs. 7 KStG den Gewinn der Antragstellerin nicht mindern dürfe.

Aus den Gründen

1.         Der Antrag hat keinen Erfolg.

            Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für 2006 ist unzulässig

a)         Soweit die Antragstellerin die teilweise Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für 2006 beantragt, ist der Antrag unzulässig.

Die Körperschaftsteuerfestsetzung stellt im Verhältnis zu der Festsetzung des Solidaritätszuschlages einen Grundlagenbescheid dar; gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des Solidaritätszuschlages unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2004 - 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 6.8.2007 - 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in juris).

            Im Übrigen ist der Antrag unbegründet

b)         Im übrigen ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17.12.1998 - I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m. w. N.).

            Der Abzinsungsaufwand der Antragstellerin wirkt sich sich nicht gewinnmindernd aus

Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen hier nicht. Der Senat folgt der Auffassung des Antragsgegners, nach der der Abzinsungsaufwand der Antragstellerin sich nicht gewinnmindernd auswirkt.

Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch ist gemäß Satz 5 der Vorschrift nicht verzinslich. Nach § 37 Abs. 7 KStG gehören Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes.

Der Abzinsungsbetrag ist eine Gewinnminderung, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergibt.

            Der Anspruch einer Körperschaft auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist ein aktivierungsfähiges und somit auch aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut und mit dem Barwert anzusetzen

Der Auszahlungsanspruch einer Körperschaft nach § 37 Abs. 5 KStG ist ein aktivierungsfähiges und somit auch aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut (Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt-Kommentar, § 37 KStG Rn. 66). Da der Anspruch unverzinslich ist, ist er, wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen, da anderenfalls ein noch nicht realisierter Zinsertrag ausgewiesen und damit gegen das Realisationsprinzip verstoßen würde (Danelsing aaO.; Förster/Felchner, DStR 2007, 280, 282). Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz (Thurmayr in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Jahresband 2007, § 37 KStG Anm. J 06-21). Umstritten ist im Schrifttum insoweit nur, ob der Anspruch sogleich mit dem Barwert aktiviert wird (sog. Nettomethode, dafür Bodden, FR 2007, 66, 70; Förster/Felchner aaO.; Ortmann-Babel/Bolik, BB 2007, 73, 75) oder zunächst der Nennwert angesetzt und dieser sodann im Wege der Teilwertabschreibung auf den Barwert abgeschrieben wird (sog. Bruttomethode, dafür Ernsting, DB 2007, 180, 183). Die Antragstellerin hat den Anspruch demzufolge zutreffend mit dem Barwert in Höhe von 52 229 Euro aktiviert.

            Frage nach der Anwendung der Brutto- oder der Nettomethode bei der Bewertung kann hier offengelassen werden

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein allfälliger Abzinsungsaufwand gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob bei der Bewertung des Anspruchs die Brutto- oder die Nettomethode anzuwenden ist.

            Bei der Nettomethode entsteht kein gewinnmindernder Aufwand

Wenn nach der Nettomethode verfahren wird, entsteht ein Aufwand, der gewinnmindernd berücksichtigt werden könnte, überhaupt nicht, da die Forderung sogleich mit dem Barwert eingebucht wird. Eine Abwertung findet nicht statt.

            Bei der Bruttomethode entsteht zwar Aufwand, der jedoch nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden kann

Wenn nach der Bruttomethode verfahren wird, wie dies die Antragstellerin offenbar getan hat, entsteht zwar ein Aufwand durch die sogleich notwendig werdende Abschreibung der Forderung auf den Barwert. Dieser Aufwand kann jedoch nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 7 KStG nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. § 37 Abs. 7 KStG versagt nämlich die Berücksichtigung von Erträgen und Gewinnminderungen, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben. Gewinnminderungen i. S. d. § 37 Abs. 7 KStG sind in erster Linie Teilwertabschreibungen auf die Forderung, die sich z. B. dadurch ergeben können, dass sich das Zinsniveau dauerhaft erhöht hat (Thurmayr aaO., Anm. J 06-27, Stichwort „Gewinnminderungen"). Wenn aber spätere Teilwertabschreibungen, die ihren Grund in der Anpassung der Bewertung der Forderung an ein geändertes Zinsniveau haben und die somit als eine Anpassung der ursprünglichen Abzinsung anzusehen sind, den Gewinn der Körperschaft nicht mindern dürfen, so kann für die erstmalige Abzinsung nach Einbuchung der Forderung nichts anderes gelten.

Diese Auslegung der Vorschrift führt allein zu stimmigen Ergebnissen. In den Folgejahren wird die Auszahlung der Teilbeträge des Körperschaftsteuerguthabens bei gleichzeitiger Reduzierung des Barwertes der Forderung nämlich zu Zinserträgen der Antragstellerin führen, die nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 7 KStG ihren Gewinn nicht erhöhen dürfen. Die zutreffende steuerliche Behandlung der vorhergehenden Abzinsung kann dann nur darin liegen, diese auch nicht gewinnwirksam werden zu lassen. Zweck des § 37 Abs. 7 KStG ist es nach dem Verständnis des beschließenden Senats gerade, alle bilanziellen Vorgänge und Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG aus der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auszuklammern. Dem würde nicht entsprochen, wenn einerseits die Abzinsung der Forderung gewinnmindernd wirkte, der später eintretende Ausgleich hingegen nicht gewinnerhöhend erfasst würde. Im Ergebnis hätte die Antragstellerin dann einen Verlust steuerlich geltend gemacht, dessen Umkehrung in Erträge in den Folgejahren sie hingegen steuerfrei vereinnahmen könnte.

Soweit im steuerlichen Schrifttum demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Abwertung der Forderung auf den Barwert bei Anwendung der Bruttomethode mangels Abzugsverbotes als „sonstiger betrieblicher Aufwand" gewinnmindernd zu erfassen sei (Ernsting aaO.), vermag dies den beschließenden Senat nicht zu überzeugen. Der Senat sieht vielmehr ein solches Abzugsverbot gerade in § 37 Abs. 7 KStG.

Der Hinweis der Antragstellerin auf eine ursprünglich geplante, aber nicht Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift führt insoweit nicht zum Erfolg des Antrags. Wortlaut und Sinn des § 37 Abs. 7 KStG in der Gesetz gewordenen Fassung sprechen eindeutig für eine andere Auslegung der Vorschrift als diejenige, die die Antragstellerin unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vertritt.

            Beschwerde zum BFH zugelassen

2.         Die Beschwerde zum BFH war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vorliegt.

Hinweis der Redaktion: Die Beschwerde beim BFH ist unter dem Aktenzeichen I B 16/08 anhängig.

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