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BFH , Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 17/09 (Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 5127/05 F; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer sog. Mittelverwendungstreuhand scheidet aus, wenn die vom "Treugeber" erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrags die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckt und diese auch nicht durch den "Treugeber" genehmigt wird. 2. Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung Gewinn mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AO § 39; EStG § 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15; HGB § 247, § 249, § 266; BGB § 177 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 15; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BGB § 177 Abs. 1;
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