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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
19.01.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Überlegungen des Vorstandes zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Die Frage, ob dem Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer eine Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen gestattet werden sollte, hat den Berufsstand in der Vergangenheit wiederholt beschäftigt. Sie ist durch die bestehende Nachwuchsproblematik, die zunehmenden Verzichtserklärungen nach Ablauf einer Beurlaubung sowie den Umstand, dass die Berufsrechte der Rechtsanwälte sowie der Steuerberater eine Tätigkeit als Syndikus zulassen, aktuell von verstärktem Interesse. Dementsprechend ist das Thema vom Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in mehreren Sitzungen erörtert worden.

Im Ergebnis der Beratungen spricht sich der Vorstand für die Zulassung des Syndikus-WP/vBP und damit für eine entsprechende Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) aus. Wesentliche Eckpunkte einer Neuregelung könnten nach den bisherigen Beratungen die folgenden sein:

  1. Der WP/vBP darf als Syndikus kein Prüfungs- oder gutachterliches Urteil abgeben, welches den Anschein der Unabhängigkeit in sich trägt. Die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO sowie die Tätigkeit als Gutachter gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO sind ihm daher untersagt. Die Durchführung zum Beispiel der Innenrevision ist als interne Unterstützungsleistung aber zulässig.
  2. Verboten ist darüber hinaus die werbende Tätigkeit für den Arbeitgeber am Markt, soweit diese nicht lediglich als Annex zur gesetzlichen Vertretung ausgeübt wird. Eine Tätigkeit für verbundene Unternehmen des Arbeitgebers ist damit zulässig, soweit diese nicht in einer Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber stehen (dann: werbende Tätigkeit auch insoweit).
  3. Im Übrigen dürfen WP/vBP ihren Beruf auch als gesetzliche Vertreter, Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Angestellte anderer als der in § 43a Abs. 1 WPO bereits genannten Arbeitgeber, also insbesondere gewerblicher Arbeitgeber ausüben (Syndikus-WP/vBP).
  4. Die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP bei einem gewerblichen Arbeitgeber überwindet das Verbot der gewerblichen Tätigkeit, soweit eine solche als Annex zur gesetzlichen Vertretung (z. B. als CFO) ausgeübt wird, sowie das Verbot der Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse (§ 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 WPO).
  5. Der Syndikus-WP/vBP darf maximal 5 % der Anteile an seinem Arbeitgeber halten. Diese Regelung soll verhindern, dass WP/vBP als Syndikus ihres eigenen oder eines Unternehmens, an welchem sie nicht unwesentlich beteiligt sind, tätig werden. Auf der anderen Seite soll die Teilnahme an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, auch Syndikus-WP/vBP offenstehen, weswegen ein striktes Beteiligungsverbot zu weit ginge.
  6. Die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP ist originäre berufliche Tätigkeit (Aufnahme in den Katalog des § 43a Abs. 1 WPO). Deswegen soll auch kein Genehmigungserfordernis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht zum Berufsregister vorgesehen werden. Angaben zum Arbeitgeber sollen ebenfalls verpflichtend sein, allerdings nicht als Bestandteil des öffentlichen Berufsregisters, sondern um der WPK die Prüfung zu ermöglichen, ob die berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Syndikus-Tätigkeit vorliegen.
  7. Der Syndikus-WP/vBP hat im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Syndikus“ zu führen.
  8. Andere originäre Tätigkeiten, insbesondere in eigener Praxis oder WPG/BPG, sind neben der Tätigkeit als Syndikus zulässig, aber nicht erforderlich. Auch hinsichtlich einer Beteiligung des Syndikus-WP/vBP an WPG/BPG sollten keine Beschränkungen eingeführt werden.
  9. Wird neben der Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP der Beruf noch anderweitig ausgeübt, besteht in diesem Rahmen ein Tätigkeitsverbot gegenüber dem Arbeitgeber (so auch § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG für den Syndikus-StB). Mandanten hat der Syndikus-WP/vBP bei Mandatsübernahme auf seine Tätigkeit als Syndikus hinzuweisen (so auch § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG für den Syndikus-StB).
  10. Der Syndikus-WP/vBP ist als solcher Pflichtmitglied der WPK. Da es sich auch insoweit um originäre Berufsausübung handelt, unterliegt der WP/vBP auch als Syndikus den allgemeinen Berufspflichten sowie der Berufsaufsicht der WPK.
  11. Hinsichtlich des Wahlrechts und der Beitragspflicht zur WPK sollen keine Differenzierungen erfolgen. Einschränkungen sollen allerdings für die Übernahme bestimmter ehrenamtlicher Funktionen bei der WPK vorgesehen werden, die unverändert Berufsangehörigen vorbehalten bleiben sollen, die im Bereich des § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 WPO tätig sind (Syndikus-WP/vBP wäre dies untersagt, siehe oben 1.). Danach ist ein Syndikus-WP von den Ämtern des Präsidenten sowie des Beiratsvorsitzers auszuschließen.

Ein die vorgenannten Eckpunkte aufgreifender Regelungsentwurf steht unter https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Neu/WPK_Ueberlegungen_VO_Syndikus-WP-vBP_Regelungsentwurf.pdf zur Verfügung.

Hiermit gibt der Vorstand den Mitgliedern der WPK sowie der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu seinen Überlegungen Stellung zu nehmen. Hinweise können bis zum 2.4.2018 an das Referat Berufsrecht der Wirtschaftsprüferkammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin oder per E-Mail an berufsrecht(at)wpk.de gerichtet werden.

(Neu auf WPK.de vom 19.1.2018)

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