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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
14.01.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
APAS: Überarbeitete Verlautbarung Nr. 4 zur Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Am 20.12.2018 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 4 (ü.F.) betreffend die Informationspflicht nach Art. 14 der VO (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend AP‑VO) veröffentlicht. Diese löst die bisherige APAS-Verlautbarung vom 6.10.2017 ab.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind nach Art. 14 AP‑VO verpflichtet, der APAS jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse mitzuteilen. Dabei sind die Einnahmen auf Basis der im Kalenderjahr realisierten Umsätze zu ermitteln und der APAS unter Verwendung des auf deren Internetseite erhältlichen überarbeiteten Meldebogens bis spätestens 30.4. des Folgejahres mitzuteilen. Dem Meldebogen ist ein Beispiel zur Veranschaulichung beigefügt.

Die von den geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse bezogenen Einnahmen sind aufgeschlüsselt anzugeben nach

  1. Einnahmen aus der Abschlussprüfung,
  2. Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP‑VO, die aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, und
  3. Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP‑VO, die nicht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.

Zur Abgrenzung dieser Einnahmequellen enthält die Verlautbarung weitere Ausführungen.

Die Verlautbarung und der Meldebogen stehen unter http://www.bafa.de/DE/Abschlussprueferaufsichtsstelle/abschlussprueferaufsichtsstelle_node.html

zur Verfügung.

(Neu auf WPK.de vom 9.1.2019)

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