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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
31.01.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Zusammenfassung der ITRE-Stellungnahme zu den EU-Regelungsvorschlägen zur Abschlussprüfung

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des europäischen Parlaments stimmte am 29.11.2012 über seine (den JURIund den ECON nicht bindende) Stellungnahmen zu den Vorschlägen der EU-Kommission für eine VO und eine ÄnderungsRL ab, die Anfang Dezember 2012 veröffentlicht wurden. Als wichtige Kernelemente der beiden ITRE-Stellungnahmen lassen sich – so die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in einer Zusammenfassung auf ihrer Homepage – festhalten:
Verhältnis VO/RL
Der ITRE verfolgt nicht den Ansatz der WPK, die VO zu streichen und ggf. Sachverhalte in der RL zu regeln. Eine Übernahme zumindest von Teilen des VO-Vorschlags in die ÄnderungsRL sollte nach Auffassung des ITRE allerdings erwogen werden.
Definition Unternehmen von öffentlichem Interesse (Änderungsanträge 3–5 der Stellungnahme zum ÄnderungsRL-Entwurf)
Die Definition, wie sie die EU-Kommission vorschlägt, soll etwas verschlankt werden. Alternative Investmentfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen inWertpapiere (OGAW) und Zentralverwahrer (Buchstaben g, h und i von Art. 1 Nr. 13 AP-RL-Entwurf) sollen entfallen. Damit folgt der ITRE den Vorstellungen der WPK teilweise.
Verbot prüfungsfremder Leistungen (Änderungsanträge 15–24 zu Art. 10 Abs. 1–4 Stellungnahme zum VO-Entwurf)
Art. 10 VO-Entwurf soll in der Konzeption grundsätzlich bestehen bleiben. In Art. 10 Abs. 2 VO-Entwurf verbleiben die „prüfungsverwandten Leistungen“. Der bislang in Abs. 3 vorgesehene zweigeteilte Katalog der „prüfungsfremden Leistungen“ („Muss-Interessenkonflikt und „Kann-Interessenkonflikt“) entfällt. Aus „prüfungsfremden Leistungen“ werden „verbotene Leistungen“. Teilweise werden Leistungen aus demKatalog des Abs. 3 nach Abs. 2 verschoben.
Verbot prüfungsfremder Leistungen (Änderungsantrag 25 zu Art. 10 Abs. 5 VO-Entwurf)
Das Konzept der EU-Kommission mit den reinen Prüfungsgesellschaften wird grundsätzlich beibehalten. Allerdings zählen solche Umsätze nicht, die im Rahmen eines Joint Audit generiert werden.
Mehrjahresbestellung/Externe Rotation/Joint Audit (Art. 32, 33 VO-Entwurf)
  – Nach drei Jahren kontinuierlicher Bestellung soll das „Audit Commitee“ eine umfassende Beurteilung der Qualität der Arbeit des Abschlussprüfers vornehmen (Änderungsantrag 64 Stellungnahme VO-Entwurf).
  – Konzept des Art. 33 Abs. 1 VO-Entwurf bleibt grundsätzlich bestehen, mit folgenden Änderungen: Erstes Mandat nicht kürzer als drei Jahre. Wie bisher ist eine zweite Bestellung möglich. Maximaler Bestellungszeitraum darf nicht länger als zwölf Jahre sein. Eine öffentliche Ausschreibung muss spätestens nach sechs Jahren stattfinden. Bei einem (freiwilligen) Joint Audit darf die kombinierte Laufzeit maximal 15 Jahre betragen (Änderungsantrag 77 Stellungnahme VO-Entwurf).
Aufsichtssystem auf mitgliedstaatlicher Ebene
  – Zur ÄnderungsRL: Es soll weiterhin eine zuständige Behörde geben, in der jedoch Berufsangehörige in der Minderheit tätig sein dürfen, sofern der Mitgliedstaat dies erlaubt. Delegationsmöglichkeit dahingehend, dass „bestimmte“ Aufgaben auf andere Behörden/Stellen übertragen werden dürfen. Es sollen Pflichtbeiträge erhoben werden dürfen (Änderungsanträge 14–17 Stellungnahme ÄnderungsRL zu Art. 32 AP-RL-Entwurf).
  – Zum VO-Vorschlag: keine Änderungsanträge zum Vorschlag der EU-Kommission.
Die Stellungnahme des ITRE zum VO-Vorschlag und die Stellungnahme des ITRE zum Vorschlag einer ÄnderungsRL sind auf der Homepage der WPK abrufbar.
(www.wpk.de)

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