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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.08.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Verfahrensordnung Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen aktualisiert

 

Die Verfahrensordnung für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 61a S. 2 Nr. 2, 62b Abs. 1 WPO (Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen) ist redaktionell angepasst worden (Stand: 27.6.2011). Die Aktualisierung der Verfahrensordnung trägt dem im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in das Genossenschaftsgesetz (GenG) eingefügten § 63 h Rechnung. Die Abschlussprüferaufsichtskommission hat der Änderung der Verfahrensordnung zugestimmt.

Zur Umsetzung von Artikel 32 Abs. 5 der Abschlussprüferrichtlinie wurde im Rahmen des BilMoG (in Kraft getreten am 29.5.2009) das GenG um § 63h erweitert, wonach bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen i. S. d. § 264d HGB durchführen, Sonderuntersuchungen in entsprechender Anwendung des § 61a S. 2 Nr. 2, § 62b WPO stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist sowohl der Anwendungsbereich der VerfO (§ 1 VerfO) als auch der Untersuchungsgegenstand (§ 2 VerfO) um die genossenschaftlichen Prüfungsverbände erweitert worden. Die durch den Gesetzgeber vorgesehene Information der Aufsichtsbehörde der genossenschaftlichen Prüfungsverbände über das Ergebnis der Sonderuntersuchung ist in § 20 Abs. 5 VerfO verankert.

Für genossenschaftliche Prüfungsverbände i. S. d. § 63h GenG findet somit nunmehr auch der in der VerfO vorgesehene Untersuchungsturnus (§ 10 VerfO) und das kombinierte Verfahren aus bewusster, insbesondere risikoorientierter Auswahl und statistischer Zufallsauswahl (§ 11 Abs. 1 VerfO) Anwendung.

Der Text der Verfahrensordnung steht unter http://www.wpk.de/pdf/WPK_Verfahrensordnung_Anlassunanbhaengige_Sonderuntersuchungen.pdf zur Verfügung.

(http://www.wpk.de/)

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