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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.06.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Vereinfachungen bei der Organschaft unerlässlich

Wie jüngst bekannt wurde, wird die Regierungskoalitionwesentliche Punkte des sog. Zwölf-Punkte-Plans zur Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts nicht umsetzen können. Insbes. wegen der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat soll auch das Ziel aufgegeben werden, die Organschaft durch eine Gruppenbesteuerung zu ersetzen, deren Kernelement in dem Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag besteht (vgl. dazu schon BB 2012, 1440 und BB 2012, 1505, in diesem Heft).

„Wenn der Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft politisch nicht durchsetzbar ist, müssen trotzdem die praktischen Probleme kurzfristig gelöst werden“, fordert Manfred Hamannt, geschäftsführender Vorstand des IDW. „Vor allem die formalen Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag und seine tatsächliche Durchführung bereiten Schwierigkeiten“, erläutert er. Handlungsbedarf sieht das IDW deshalb in folgenden Punkten:

„In erster Linie muss der sog. ,Fallbeileffekt’ beseitigt werden.“ Dieser tritt ein, wenn die handelsund gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Gewinnabführung nicht von Anfang an bzw. innerhalb der Mindestlaufzeit von fünf Jahren eingehalten werden: Als Folge wird die Organschaft steuerlich rückwirkend, im schlimmsten Fall für fünf Jahre, nicht anerkannt. Dies kann zu Steuernachforderungen führen, die für einige Unternehmen sogar existenzbedrohend sein können. Auslöser hierfür können schon kleine, von der Finanzverwaltung behauptete Bilanzierungsfehler in der Handelsbilanz sein. Der Ergebnisabführungsvertrag wird in diesem Fall heute als nicht richtig durchgeführt angesehen. Es darf jedoch steuerlich nicht allein darauf ankommen, ob der Ergebnisabführungsvertrag in jedem Detail rechtlich unangreifbar formuliert ist und ob er gesellschaftsrechtlich fehlerfrei durchgeführt wird. Entscheidend muss sein, dass der handelsrechtlich festgestellte Gewinn abgeführt bzw. der Verlust ausgeglichen wird. „Bei wesentlichen Fehlern in der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags wird man aber das Scheitern einer Organschaft auch zukünftig nicht ausschließen können.“ In der Praxis der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung haben sich anerkannte Grundsätze der Wesentlichkeit herausgebildet, die als Orientierung dienen können.
(www.idw.de)

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