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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
22.06.2020
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BT: Verabschiedung von ESEF

Der Deutsche Bundestag am 18.6.2020 das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte verabschiedet (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 19/20137 ). Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde bereits im Januar 2020 veröffentlicht.

Das Gesetz dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1.1.2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthalten die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/815 und (EU) 2019/2100 (ESEF-VO).

Das Gesetz wurde im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind die folgenden Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernlageberichte gem. § 328 HGB im Format der ESEF-VO, inkl. taxonomischer Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse,
  • Vorlage der vorgenannten Unterlagen im Offenlegungsformat an den Abschlussprüfer,
  • Prüfung des vorgelegten Offenlegungsformats und gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk,
  • Klarstellung bzw. Ausweitung des Gegenstands der Bilanzkontrolle gemäß § 342b HGB in Bezug auf das Offenlegungsformat.

Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf wurden dahingehend beschlossen, dass sich das Verbot der Beifügung des Bestätigungsvermerks in § 328 Abs. 2 S. 2 HGB auf solche Wiedergaben von Abschlüssen beschränkt, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen. Hierdurch wird klargestellt, dass eine Beifügung des Bestätigungsvermerks möglich ist, wenn die Wiedergabe des Abschlusses in der gesetzlichen Form erfolgt, und zwar auch dann, wenn für die Wiedergabe ein anderes als das gesetzliche Format gewählt wird.

Das Gesetz tritt am Tag nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die geänderten Vorschriften zum ESEF-Format sind erstmal anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

(www.drsc.de)

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