WPK: Trotz Neuregelungen des APAReG Zahlen in der Berufsaufsicht 2018 weitgehend konstant
Die Erledigungsarten der in 2018 von der WPK abgeschlossenen Verfahren gliedern sich wie folgt auf:
- 74 Verfahren (46,8 %) wurden eingestellt, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
- In drei Verfahren (1,9 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
- In weiteren 50 Verfahren (31,7 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
- 31 Maßnahmen wurden bestandskräftig (19,6 %), davon 30 Rügen von denen 13 mit einer Geldbuße zwischen 500 Euro und 10000 Euro verbunden wurden. Damit lagen die Anzahl der sanktionswürdigen Sachverhalte auf vergleichsweise niedrigem Niveau.
Rund 52 % aller Verfahren betrafen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit. Den weiteren Verfahren lagen u. a. Mittelverwendungskontrollen und Gutachtertätigkeiten der Berufsangehörigen oder berufsunwürdiges Verhalten durch strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde.
Die Anzahl der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren (166) entsprach derjenigen des Vorjahres. Dabei glich die gestiegene Anzahl von Verfahrenseinleitungen aufgrund von Mitteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle den (per Saldo) leichten Rückgang der Verfahrenseinleitungen aus sonstigen Gründen aus. Der Anstieg der erstgenannten Mitteilungen resultiert aus der geänderten Rechtslage durch das APAReG: Nach Wegfall der „Firewall“ sind Feststellungen von Berufspflichtverstößen dem Vorstand der WPK mitzuteilen, wenn die Einleitung eines Berufsaufsichtsverfahrens in Betracht zu ziehen ist. Zu Maßnahmen führten hier (bislang) insbesondere Feststellungen zur fehlenden Unabhängigkeit und zur fehlenden Prüfungsbefugnis.